22 U 125/03•Oberlandesgericht Köln, 2004-01-13, 22 U 125/03
Oberlandesgericht Köln, 2004-01-13, 22 U 125/03
22 U 125/03Obergericht13.01.2004
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 22 U 125/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-01-13
Aktenzeichen: 22 U 125/03
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2004:0113.22U125.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 18. Juli 2003 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen - 9 O 165/03 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 3.783,50 nebst Zinsen in Höhe von 9,97 v.H. p.a. aus EUR 1.891,75 seit dem 4. Februar 2003 bis zum 4. März 2003 einschließlich und aus EUR 3.783,50 seit dem 5. März 2003 bis zum 19. März 2003 einschließlich sowie Zinsen in Höhe von 8 v.H. p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz aus EUR 3.783,50 seit dem 20. März 2003 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien am 14./15. März 1989 abgeschlossene Mietvertrag über gewerblich nutzbare Räume im 4. OG und im KG des Anwesens B-Weg 32-36, C, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 fortbesteht.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v.H. des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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