19 U 214/02•Oberlandesgericht Köln, 2004-04-02, 19 U 214/02
Oberlandesgericht Köln, 2004-04-02, 19 U 214/02
19 U 214/02Obergericht02.04.2004
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 19 U 214/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-04-02
Aktenzeichen: 19 U 214/02
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2004:0402.19U214.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung ihres
weitergehenden Rechtsmittels das am 24.10.2002 verkündete
Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 21 0 22/01 –
teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde des
Notars Dr. L, Urk.-Nr. ###/1999 vom 25.11.1999 ist in Höhe von 311.537,49 € unzulässig.
Die Beklagten werden verurteilt, ihre Zustimmung zur Eintragung
der Kläger als Eigentümer im Grundbuch des Amtsgerichts Köln
bezüglich der Miteigentumsanteile gemäß Urkunde des Notars
Dr. L, Urk.-Nr. ###/1999 vom 25.11.1999 Zug um Zug gegen Zahlung
eines Betrages von 2.395,73 € zu erteilen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die
Kläger 1.067,58 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem
17.01.2001 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in der 1. Instanz tragen die Beklagten zu 90%
und die Kläger zu 10 %, die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die
Beklagten zu 94 % und die Kläger zu 6 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beide Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil
hinsichtlich der Ziffer 3) und 5) durch Leistung einer Sicherheit
in Höhe von 120 % des jeweils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit
in Höhe von 125 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages
leistet. Hinsichtlich der Ziffer 2) dieses Urteils dürfen die Beklagten
die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von
315.000,00 € abwenden, falls nicht die Kläger vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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