Oberlandesgericht Köln, 2004-04-12, 2 ARs 39/04

2 ARs 39/04Obergericht12.04.2004

Regest

Eine Pauschgebühr gemäß § 99 BRAGO kommt nur ausnahmsweise für trennbare und selbständige Verfahrensteile in Betracht. Hat ein Rechtsanwalt die Verteidigung während des gesamten Verfahrens geführt und seine Ansprüche gegen die Staatskasse beim Ausscheiden aus einer Anwaltssozietät für eine bestimmte Zeit abgetreten, fehlt ihm für die Gewährung einer Pauschgebühr für das gesamte Verfahren die Aktivlegitimation. Einzelne von der Abtretung nicht erfaßte Tätigkeiten (Besprechungen mit dem Angeklagten, Vorbereitung und Teilnahme an weiteren Hauptverhandlungsterminen) stellen keinen selbständigen Verfahrensabschnitt dar und rechtfertigen die Gewährung einer Pauschgebühr ebenfalls nicht.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 2 ARs 39/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-04-12

Aktenzeichen: 2 ARs 39/04

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2004:0412.2ARS39.04.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Normen: BRAGO § 99

Leitsätze

Eine Pauschgebühr gemäß § 99 BRAGO kommt nur ausnahmsweise für trennbare und selbständige Verfahrensteile in Betracht. Hat ein Rechtsanwalt die Verteidigung während des gesamten Verfahrens geführt und seine Ansprüche gegen die Staatskasse beim Ausscheiden aus einer Anwaltssozietät für eine bestimmte Zeit abgetreten, fehlt ihm für die Gewährung einer Pauschgebühr für das gesamte Verfahren die Aktivlegitimation. Einzelne von der Abtretung nicht erfaßte Tätigkeiten (Besprechungen mit dem Angeklagten, Vorbereitung und Teilnahme an weiteren Hauptverhandlungsterminen) stellen keinen selbständigen Verfahrensabschnitt dar und rechtfertigen die Gewährung einer Pauschgebühr ebenfalls nicht.

Tenor

Die Bewilligung einer Pauschvergütung wird abgelehnt.

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