5 U 8/02•Oberlandesgericht Köln, 2004-04-28, 5 U 8/02
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 5 U 8/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-04-28
Aktenzeichen: 5 U 8/02
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2004:0428.5U8.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20. Dezember 2001 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 9 O 261/00 - abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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