Oberlandesgericht Köln, 2004-06-08, 9 U 129/03

9 U 129/03Obergericht08.06.2004

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 9 U 129/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-06-08

Aktenzeichen: 9 U 129/03

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2004:0608.9U129.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Tenor

Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die Berufung des Klägers das am 26. Juni 2003 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 24 O 470/02 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Unter teilweiser Aufhebung des Versäumnisurteils des Amtsgerichts Köln vom 11. September 2002 – 118 C 209/02 – wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 936,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.9.2002 zu zahlen. Im Übrigen bleibt das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Köln vom 11. September 2002 aufrechterhalten.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 73 % und der Be-klagten zu 27 % auferlegt. Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz tragen der Kläger zu 84 % und die Beklagte zu 16 % mit Ausnahme der durch die Säumnis entstandenen Kosten, die dem Kläger auferlegt werden.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.