26 U 8/04•Oberlandesgericht Köln, 2004-07-21, 26 U 8/04
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 26 U 8/04 — Grund- und Teilurteil
Entscheidungsdatum: 2004-07-21
Aktenzeichen: 26 U 8/04
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2004:0721.26U8.04.00
Dokumenttyp: Grund- und Teilurteil
Spruchkörper: 26. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 05.12.2003 - 4 O 204/02 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der diesem aufgrund Verletzung der anwaltlichen Beratungspflicht aus dem Abschluss des Vergleichs vom 25.02.2002 vor dem Amtsgericht Monschau in dem Verfahren 6 F 203/01 entstanden ist und noch entsteht.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zum Ausgleich des in der Zeit bis einschließlich April 2002 entstandenen Schadens 1.163,88 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % -Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2002 zu zahlen.
Der Beklagte wird ferner verurteilt, den Kläger von Unterhaltsansprüchen der Frau S L, B-straße 2, xxx N aus dem Vergleich vom 25.02.2002 des Amtsgerichts Monschau - 6 F 203/01 - ab 01.05.2002 freizustellen, soweit in diesem Vergleich in den Ziffern 2. und 3. ein höherer Unterhaltsbetrag als insgesamt 756,- EUR bis zum 31.12.02 und mehr als insgesamt 531,71 EUR für die Zeit bis zum 30.11.2003 monatlich vereinbart wurde.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen (betrifft den Zeitraum bis 30.11.2003).
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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