Oberlandesgericht Köln, 2004-07-22, 2 Wx 23/04

2 Wx 23/04Obergericht22.07.2004

Regest

Bei einer über die Grenzen des Gerichtsbezirks hinausgehenden Sitzverlegung einer Gesellschaft hat das Gericht des bisherigen Sitzes die förmliche Richtigkeit der Anmeldung zu prüfen. Diese Prüfung obliegt gemäß § 17 Nr. 1 b) RPflG dem Richter des Registergerichts und nicht dem Rechtspfleger. Eine Prüfung im Vorlagebeschlusses nach § 5 FGG reicht aus.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 2 Wx 23/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-07-22

Aktenzeichen: 2 Wx 23/04

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2004:0722.2WX23.04.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Normen: FGG § 5; HGB § 13 h Abs. 2, 30; RPflG § 17 Nr. 1 b

Leitsätze

Bei einer über die Grenzen des Gerichtsbezirks hinausgehenden Sitzverlegung einer Gesellschaft hat das Gericht des bisherigen Sitzes die förmliche Richtigkeit der Anmeldung zu prüfen. Diese Prüfung obliegt gemäß § 17 Nr. 1 b) RPflG dem Richter des Registergerichts und nicht dem Rechtspfleger. Eine Prüfung im Vorlagebeschlusses nach § 5 FGG reicht aus.

Tenor

Zuständig für die Entscheidung über die Eintragung der Verlegung des Sitzes ist das Amtsgericht Wilhelmshaven.

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