2 Wx 23/04•Oberlandesgericht Köln, 2004-07-22, 2 Wx 23/04
Oberlandesgericht Köln, 2004-07-22, 2 Wx 23/04
2 Wx 23/04Obergericht22.07.2004
Regest
Bei einer über die Grenzen des Gerichtsbezirks hinausgehenden Sitzverlegung einer Gesellschaft hat das Gericht des bisherigen Sitzes die förmliche Richtigkeit der Anmeldung zu prüfen. Diese Prüfung obliegt gemäß § 17 Nr. 1 b) RPflG dem Richter des Registergerichts und nicht dem Rechtspfleger. Eine Prüfung im Vorlagebeschlusses nach § 5 FGG reicht aus.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 Wx 23/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-07-22
Aktenzeichen: 2 Wx 23/04
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2004:0722.2WX23.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Normen: FGG § 5; HGB § 13 h Abs. 2, 30; RPflG § 17 Nr. 1 b
Leitsätze
Bei einer über die Grenzen des Gerichtsbezirks hinausgehenden Sitzverlegung einer Gesellschaft hat das Gericht des bisherigen Sitzes die förmliche Richtigkeit der Anmeldung zu prüfen. Diese Prüfung obliegt gemäß § 17 Nr. 1 b) RPflG dem Richter des Registergerichts und nicht dem Rechtspfleger. Eine Prüfung im Vorlagebeschlusses nach § 5 FGG reicht aus.
Tenor
Zuständig für die Entscheidung über die Eintragung der Verlegung des Sitzes ist das Amtsgericht Wilhelmshaven.
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