Oberlandesgericht Köln, 2004-08-04, 2 U 55/04

2 U 55/04Obergericht04.08.2004

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 2 U 55/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-08-04

Aktenzeichen: 2 U 55/04

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2004:0804.2U55.04.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Beklagten zu 2) und des Beklagten zu 3) gegen das am 25. März 2004 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 1 O 384/03 - wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Beklagten zu 2) und des Beklagten zu 3) vom 14. Juli 2004 auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das am 25. März 2004 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 1 O 384/03 - wird abgelehnt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagte zu 2) und der Beklagten zu 3) zu tragen.

Der Berufungsstreitwert beträgt EUR 36.492,31.

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