Oberlandesgericht Köln, 2004-09-01, 2 U 102/04

2 U 102/04Obergericht01.09.2004

Regest

Wählt der Insolvenzverwalter nach § 103 InsO die Erfüllung eines bei Verfahrenseröffnung beiderseits nicht vollständig erfüllten gegenseitigen Vertrages, so entstehen die mit Verfahrenseröffnung nicht mehr durchsetzbaren gegenseitigen Erfüllungsansprüchen neu, so dass gegen die neue Forderung der Masse gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht mit einem vor Verfahrenseröffnung beründetem Anspruch aufgerechnet werden kann. Eine vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erklärte Aufrechnung wird mit der Eröffnung des Verfahrens ex tunc unwirksam.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 2 U 102/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-09-01

Aktenzeichen: 2 U 102/04

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2004:0901.2U102.04.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Normen: InsO §§ 96 Abs. 1 Nr. 1, 96 Abs. 1 Nr. 3

Leitsätze

Wählt der Insolvenzverwalter nach § 103 InsO die Erfüllung eines bei Verfahrenseröffnung beiderseits nicht vollständig erfüllten gegenseitigen Vertrages, so entstehen die mit Verfahrenseröffnung nicht mehr durchsetzbaren gegenseitigen Erfüllungsansprüchen neu, so dass gegen die neue Forderung der Masse gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht mit einem vor Verfahrenseröffnung beründetem Anspruch aufgerechnet werden kann.

Eine vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erklärte Aufrechnung wird mit der Eröffnung des Verfahrens ex tunc unwirksam.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten vom 29. Juli 2004 gegen das am

  1. Juli 2004 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen - 43 O 32/04 - durch einstimmigen Beschluß gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Die Beklagte erhält Gelegenheit, hierzu bis zum 20. September 2004 Stellung zu nehmen.

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