2 Ws 370/04•Oberlandesgericht Köln, 2004-09-10, 2 Ws 370/04
Oberlandesgericht Köln, 2004-09-10, 2 Ws 370/04
2 Ws 370/04Obergericht10.09.2004
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 370/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-09-10
Aktenzeichen: 2 Ws 370/04
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2004:0910.2WS370.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Normen: StPO § 464 d; BRAGO § 88
Tenor
Dem Beschwerdeführer werden - unter Verwerfung der sofortigen Beschwerde im übrigen - über die in dem angefochtenen Beschluß festgesetzten Beträge hinaus notwendige Auslagen iHv weiteren 555,50 EUR aus der Staatskasse erstattet.
Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf 4/5 ermäßigt.
Die dem Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen werden zu 1/5 der Staatskasse auferlegt, während sie im übrigen von ihm selbst zu tragen sind.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.957,01 EUR festgesetzt.
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