Oberlandesgericht Köln, 2004-10-08, 8 Ss 415/04

8 Ss 415/04Obergericht08.10.2004

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 8 Ss 415/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-10-08

Aktenzeichen: 8 Ss 415/04

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2004:1008.8SS415.04.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Tenor

Die Revision wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach §§ 460, 462 StPO durch das nach § 462 a Abs. 3 StPO dafür zu-ständige Gericht zu treffen ist.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

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