Oberlandesgericht Köln, 2004-10-29, 6 U 79/01

6 U 79/01Obergericht29.10.2004

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 6 U 79/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-10-29

Aktenzeichen: 6 U 79/01

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2004:1029.6U79.01.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15.02.2001 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 31 O 674/00 – geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der im Revisionsverfahren I ZR 289/01 entstandenen Kosten trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts zu erbringen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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