2 Wx 33/04•Oberlandesgericht Köln, 2004-11-05, 2 Wx 33/04
Oberlandesgericht Köln, 2004-11-05, 2 Wx 33/04
2 Wx 33/04Obergericht05.11.2004
Regest
Kommt eine Verteilung von Gesellschaftsvermögen an die Gesellschafter nicht in Betracht, dann kann die Beendigung einer GmbH ohne die Einhaltung des Sperrjahres gem. § 73 GmbHG in das Handelsregister eingetragen werden. Zum Nachweis der Vermögenslosigkeit der Gesellschaft genügt im allgemeinen die mit der Anmeldung des Erlöschens der Firma verbundene Versicherung des Liquidators, nötigenfalls in Verbindung mit einer näheren Darlegung der tatsächlichen Verhältnisse.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 Wx 33/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-11-05
Aktenzeichen: 2 Wx 33/04
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2004:1105.2WX33.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Normen: GmbHG §§ 73 I, 65 II
Leitsätze
Kommt eine Verteilung von Gesellschaftsvermögen an die Gesellschafter nicht in Betracht, dann kann die Beendigung einer GmbH ohne die Einhaltung des Sperrjahres gem. § 73 GmbHG in das Handelsregister eingetragen werden.
Zum Nachweis der Vermögenslosigkeit der Gesellschaft genügt im allgemeinen die mit der Anmeldung des Erlöschens der Firma verbundene Versicherung des Liquidators, nötigenfalls in Verbindung mit einer näheren Darlegung der tatsächlichen Verhältnisse.
Tenor
Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten vom 22. September 2004 werden der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 14. Mai 2004 - 42 HRB xxxxx -, die Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts Köln vom 24. Mai 2004 und der Beschluss der
- Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 9. September 2004 - 89 T 24/04 - aufge-hoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Entscheidung an das Amtsgericht Köln zurückverwiesen. Das Amtsgericht wird angewiesen, über das Begehren des Beteiligten unter Zurückstellung seiner in dem Beschluss vom 14. Mai 2004 und in der Verfügung vom 24. Mai 2004 geäußerten Bedenken neu zu entscheiden.
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