5 U 130/01•Oberlandesgericht Köln, 2005-01-31, 5 U 130/01
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 5 U 130/01 — Grund- und Teilurteil
Entscheidungsdatum: 2005-01-31
Aktenzeichen: 5 U 130/01
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2005:0131.5U130.01.00
Dokumenttyp: Grund- und Teilurteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 11.Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 13.6.2001 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten zu 1 und 5 werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger auf den geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch 200.000.- Euro nebst 6% Zinsen seit dem 2.12.1998 zu zahlen.
Die Entscheidung über die endgültige Höhe des Schmerzensgeldes bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1 und 5 als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen Schäden, die ihm aus der behandlungsfehlerhaften Überwachung und Leitung seiner Geburt am 11.6.1995 entstanden sind, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind beziehungsweise übergehen.
Die Klage gegen die Beklagten zu 2, 3, 4 und 6 wird abgewiesen.
Die Berufung der Beklagten zu 1 und 5 wird zurückgewiesen, soweit sie durch dieses Grund- und Teilurteil verurteilt werden.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2, 3, 4 und 6 trägt der Kläger.
Die Kostenentscheidung im übrigen bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagten zu 2, 3, 4 und 6 durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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