6 W 123/04•Oberlandesgericht Köln, 2005-02-10, 6 W 123/04
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 6 W 123/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-02-10
Aktenzeichen: 6 W 123/04
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2005:0210.6W123.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: ZPO §§ 793, 888 Abs. 1, 891
Tenor
1.)
Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 264/02 - vom 3.11.2004 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes, ersatzweise Zwangshaft wegen Nichterteilung der Auskunft gemäß der Verurteilung unter I 1 b) des Teilurteils des Senats vom 31.10.2002 - 6 U 62/02 - wird zurückgewiesen.
2.)
Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens 1. Instanz hat die Gläubigerin, die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Schuldnerin zu tragen.
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