Oberlandesgericht Köln, 2005-02-18, 2 ARs 28/05

2 ARs 28/05Obergericht18.02.2005

Regest

Das RVG findet auf die Vergütung des Beistandes des Nebenklageberechtigten nur dann Anwendung, wenn dieser seine Tätigkeit nach dem in-Kraft-Treten des RVG aufgenommen hat und nicht schon dann, wenn er erst nach diesem Zeitpunkt vom Gericht beigeordnet wurde.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 2 ARs 28/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-02-18

Aktenzeichen: 2 ARs 28/05

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2005:0218.2ARS28.05.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Normen: RVG § 60

Leitsätze

Das RVG findet auf die Vergütung des Beistandes des Nebenklageberechtigten nur dann Anwendung, wenn dieser seine Tätigkeit nach dem in-Kraft-Treten des RVG aufgenommen hat und nicht schon dann, wenn er erst nach diesem Zeitpunkt vom Gericht beigeordnet wurde.

Tenor

Die Bewilligung einer Pauschvergütung wird abgelehnt.

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