Oberlandesgericht Köln, 2005-02-18, 6 U 165/04

6 U 165/04Obergericht18.02.2005

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 6 U 165/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-02-18

Aktenzeichen: 6 U 165/04

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2005:0218.6U165.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 16.07.2004 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 81 O 167/03 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Kostenbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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