27 U 19/04•Oberlandesgericht Köln, 2005-02-23, 27 U 19/04
Oberlandesgericht Köln, 2005-02-23, 27 U 19/04
27 U 19/04Obergericht23.02.2005
Regest
Zur Unwirksamkeit einer "Kundenschutzklausel" in einen Vertrag mit einem freien Mitarbeiter, der als arbeitnehemerähnliche Person anzusehen ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 27 U 19/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-02-23
Aktenzeichen: 27 U 19/04
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2005:0223.27U19.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 27. Zivilsenat
Normen: HGB § 74 Abs. 2
Leitsätze
Zur Unwirksamkeit einer "Kundenschutzklausel" in einen Vertrag mit einem freien Mitarbeiter, der als arbeitnehemerähnliche Person anzusehen ist.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung seines Rechtsmittels im Übrigen - das am 2.7.2004 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 7 O 25/04 - teilweise wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird unter Abweisung des weitergehenden Zinsanspruchs verurteilt, an den Kläger 13.794,72 EUR nebst 9,14 % Zinsen vom 5.3.2004 bis zum 30.6.2004 und von 9,13 % Zinsen seit dem 1.7.2004 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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