6 U 139/04•Oberlandesgericht Köln, 2005-02-25, 6 U 139/04
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 6 U 139/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-02-25
Aktenzeichen: 6 U 139/04
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2005:0225.6U139.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: StVG § 2 Abs. 1; PflVG § 3 Nr. 1
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 02. Juli 2004 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 28 O 549/03 – geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Kostenbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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