Oberlandesgericht Köln, 2005-03-18, 6 U 163/04

6 U 163/04Obergericht18.03.2005

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 6 U 163/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-03-18

Aktenzeichen: 6 U 163/04

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2005:0318.6U163.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: UWG §§ 3, 4 Nr. 11; HOAI § 98 b; KostenO NW f. öff. bestellte Vermessungsingenieure

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 28.07.2004 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen – 42 O 177/03 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die gegen ihn gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Kostenerstattungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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