25 WF 45/05•Oberlandesgericht Köln, 2005-03-24, 25 WF 45/05
Oberlandesgericht Köln, 2005-03-24, 25 WF 45/05
25 WF 45/05Obergericht24.03.2005
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 25 WF 45/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-03-24
Aktenzeichen: 25 WF 45/05
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2005:0324.25WF45.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 25. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 03.02.2005 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Gegenstandswert für das Zwangsgeldfestsetzungsverfahren bis zum Zeitpunkt der übereinstimmenden Erledigungserklärungen (05.10.2004) 52.663,06 EUR beträgt; für die Zeit danach beträgt er bis 900 EUR (die bis dahin entstandenen Kosten).
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
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