Oberlandesgericht Köln, 2005-03-24, 25 WF 45/05

25 WF 45/05Obergericht24.03.2005

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 25 WF 45/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-03-24

Aktenzeichen: 25 WF 45/05

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2005:0324.25WF45.05.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 25. Zivilsenat

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 03.02.2005 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Gegenstandswert für das Zwangsgeldfestsetzungsverfahren bis zum Zeitpunkt der übereinstimmenden Erledigungserklärungen (05.10.2004) 52.663,06 EUR beträgt; für die Zeit danach beträgt er bis 900 EUR (die bis dahin entstandenen Kosten).

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

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