9 U 123/04•Oberlandesgericht Köln, 2005-05-10, 9 U 123/04
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 9 U 123/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-05-10
Aktenzeichen: 9 U 123/04
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2005:0510.9U123.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Tenor
Auf de Berufung der Klägerin wird das am 11.3.2004 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 182/02 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:
Der Beklagte zu 2) wird unter Abweisung der Klage im übrigen verurteilt, an die Klägerin 1.186 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 5.9.2003 zu zahlen.
Die Gerichtskosten hat die Klägerin zu 94 % und der Beklagte zu 2) zu 6 % zu tragen.
Die Kosten der Streithilfe werden der Klägerin zu 88 % und der Beklagten zu 1) als Streithelferin zu 12 % auferlegt.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) hat die Klägerin zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin hat der Beklagte zu 2) 6 % zu tragen, von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) hat die Klägerin 88 % zu tragen. Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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