6 U 226/04•Oberlandesgericht Köln, 2005-07-06, 6 U 226/04
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 6 U 226/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-07-06
Aktenzeichen: 6 U 226/04
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2005:0706.6U226.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: UWG § 4 Nr. 9 a, MarkenG § 14 Abs. 2
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16.12.2004 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 562/04 - geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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