Oberlandesgericht Köln, 2005-07-14, 4 WF 103/05

4 WF 103/05Obergericht14.07.2005

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 4 WF 103/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-07-14

Aktenzeichen: 4 WF 103/05

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2005:0714.4WF103.05.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen den ihren Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurück weisenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 13.06.2005 - 49 F 90/05 - wird insoweit zurückgewiesen, als das Familiengericht in dem angegriffenen Beschluss den Beklagten für die erhobene Widerklage die Bewilligung von Prozesskostenhilfe verweigert hat.

Im Übrigen wird auf die vorgenannte Beschwerde der Beklagten der vorgenannte Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 13.06.2005 aufgehoben und die Sache an das Familiengericht zur erneuten Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch zurückverwiesen, soweit sich die Beklagten gegen die erhobene Abänderungsklage des Klägers wehren wollen.

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