Oberlandesgericht Köln, 2005-07-28, 7 U 8/04

7 U 8/04Obergericht28.07.2005

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 7 U 8/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-07-28

Aktenzeichen: 7 U 8/04

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2005:0728.7U8.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Zivilsenat

Tenor

Den Klägern zu 1. bis 10. und 12. bis 27. wird hinsichtlich der versäumten Frist zur Begründung der Berufung die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gewährt.

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 10.12.2003 - 1 O 361/02 - wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger bzw. Klägerinnen zu

zu 1.1 2,5 %,

zu 1.2 0,5 %,

zu 2 und 13 je 5,5 %,

zu 3 8 %,

zu 4, 5, 10, 14, 16, 20, 21, 24 je 1 %,

zu 6, 7, 8, 18, 22 je 3 %,

zu 9 5 %,

zu 11 19 %,

zu 12 11 %,

zu 15, 17 und 19 je 4 %,

zu 23, 25, 26 und 27 je 2%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

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