Oberlandesgericht Köln, 2005-08-18, 6 U 48/05

6 U 48/05Obergericht18.08.2005

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 6 U 48/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-08-18

Aktenzeichen: 6 U 48/05

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2005:0818.6U48.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: MarkenG §§ 14 Abs. 2, 3 und 6, 18; 146, 147, BGB § 812 Abs. 1, 823 Abs. 1

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 17.02.2005 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 391/04 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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