Oberlandesgericht Köln, 2005-09-28, 26 UF 143/05

26 UF 143/05Obergericht28.09.2005

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 26 UF 143/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-09-28

Aktenzeichen: 26 UF 143/05

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2005:0928.26UF143.05.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 26. Zivilsenat

Tenor

I.

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht - Rheinbach vom 07.07.2005 (18 F 371/04) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Von den Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Vergleichs vom 29.06.2005 tragen der Beklagte 60 % und die Klägerin 40 %.

Im übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin zu 40 % und der Beklagte zu 60 %.

II.

In Ergänzung des Abhilfebeschlusses des Amtsgerichts- Familiengericht- Rheinbach vom 01.09.2005 ( 168 F 371/04) betreffend die Streitwertfestsetzung für das Klageverfahren auf 10.097,43 EUR wird der Streitwert für die Zeit nach Erlass des Teilanerkenntnisurteils auf (2.020,26-1.803,52= 216,74 x 12 = ) 2600,88 EUR + 1.489,68 EUR Rückstand = 4090,56 EUR festgesetzt. Der Vergleich hat keinen Mehrwert.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.