Oberlandesgericht Köln, 2005-09-30, 16 Wx 37/05

16 Wx 37/05Obergericht30.09.2005

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 16 Wx 37/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-09-30

Aktenzeichen: 16 Wx 37/05

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2005:0930.16WX37.05.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Tenor

Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 08.02.2005 - 8 T 251/03 - abgeändert.

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 18.09.2003 - 28 II 156/00 WEG - wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten erster Instanz haben die Antragstellerin zu 15 %, die Antragsgegnerin zu 1. alleine zu 75 % und die Antragsgegner zu 1. bis 3. gemeinsam zu 10 % zu tragen.

Die in den beiden Rechtmittelinstanzen entstandenen Gerichtskosten fallen der Antragsgegnerin zu 1. zur Last.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 7.730,73 EUR festgesetzt.

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