9 U 187/04•Oberlandesgericht Köln, 2005-10-11, 9 U 187/04
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 9 U 187/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-10-11
Aktenzeichen: 9 U 187/04
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2005:1011.9U187.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 22. September 2004 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 20 O 634/03 – in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses des Senats vom 23. August 2005 – 9 U 187/04 - teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von dem Vorschußanspruch seiner Prozeßbevollmächtigten gemäß Rechtsanwaltskostennote vom 17.10.2003 in Höhe von 7.607,28 € freizustellen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten erster Instanz haben der Kläger 2/5 und die Beklagte 3/5 zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger 1/3 und der Beklagten 2/3 auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.