Oberlandesgericht Köln, 2005-11-18, 2 Ws 576/05

2 Ws 576/05Obergericht18.11.2005

Regest

Anweisungen des Gerichts an Führungsaufsichtsstelle und/oder Bewährungshelfer gem. § 68 a Abs. 5 StGB sind keine Entscheidungen i. S. des § 453, sondern Dioenen der Vorbereitung einer Entscheidung. Derartige Anweisungen sind nicht mit der Beschwerde anfechtbar, weil hierdurch nicht in Rechte des Verurteilten eingegriffen wird.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 576/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-11-18

Aktenzeichen: 2 Ws 576/05

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2005:1118.2WS576.05.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Normen: StPO § 304; StPO § 453; StGB § 68 a

Leitsätze

Anweisungen des Gerichts an Führungsaufsichtsstelle und/oder Bewährungshelfer gem. § 68 a Abs. 5 StGB sind keine Entscheidungen i. S. des § 453, sondern Dioenen der Vorbereitung einer Entscheidung. Derartige Anweisungen sind nicht mit der Beschwerde anfechtbar, weil hierdurch nicht in Rechte des Verurteilten eingegriffen wird.

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.

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