2 Ws 576/05•Oberlandesgericht Köln, 2005-11-18, 2 Ws 576/05
Oberlandesgericht Köln, 2005-11-18, 2 Ws 576/05
2 Ws 576/05Obergericht18.11.2005
Regest
Anweisungen des Gerichts an Führungsaufsichtsstelle und/oder Bewährungshelfer gem. § 68 a Abs. 5 StGB sind keine Entscheidungen i. S. des § 453, sondern Dioenen der Vorbereitung einer Entscheidung. Derartige Anweisungen sind nicht mit der Beschwerde anfechtbar, weil hierdurch nicht in Rechte des Verurteilten eingegriffen wird.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 576/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-11-18
Aktenzeichen: 2 Ws 576/05
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2005:1118.2WS576.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Normen: StPO § 304; StPO § 453; StGB § 68 a
Leitsätze
Anweisungen des Gerichts an Führungsaufsichtsstelle und/oder Bewährungshelfer gem. § 68 a Abs. 5 StGB sind keine Entscheidungen i. S. des § 453, sondern Dioenen der Vorbereitung einer Entscheidung. Derartige Anweisungen sind nicht mit der Beschwerde anfechtbar, weil hierdurch nicht in Rechte des Verurteilten eingegriffen wird.
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.
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