3 U 162/04•Oberlandesgericht Köln, 2005-11-22, 3 U 162/04
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 3 U 162/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-11-22
Aktenzeichen: 3 U 162/04
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2005:1122.3U162.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Normen: HGB §§ 429 Abs. 1, 3, 433; BGB § 280
Tenor
I.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 16.09.2004 (14 0 81/04) teilweise wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.895,85 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.4.2004 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin in Höhe eines Betrages von 514,53 EUR von der Forderung des X Anzeigers aus der Rechnung vom 30.4.2004 (Rechnungsnummer ### über netto 3.933,81 EUR betreffend Beilagen vom 5.3.2004) freizustellen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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