Oberlandesgericht Köln, 2005-11-25, 6 U 77/05

6 U 77/05Obergericht25.11.2005

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 6 U 77/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-11-25

Aktenzeichen: 6 U 77/05

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2005:1125.6U77.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: HGB §§ 30, 37 Abs. 2; MarkenG §§ 5, 15 Abs. 1 und 2; TKG § 43; UWG §§ 3, 4 Nr. 10

Tenor

1.)

Die Berufung der Klägerin gegen das am 14.4.2005 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 84 O 103/04 - wird zurückgewiesen.

2.)

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3.)

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

4.)

Die Revision wird nicht zugelassen.

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