Oberlandesgericht Köln, 2005-12-01, 2 U 76/05

2 U 76/05Obergericht01.12.2005

Regest

1. Im Rahmen einer Schadensersatzklage wegen einer Pflichtverletzung des früheren Insolvenzverwalters hat das Zivilgericht auch Fragen zu prüfen, die primär in den Zuständigkeitsbereich der Insolvenzgerichte falle (z.B. Umfang des Vergütungsanspruchs des Insolvenzverwalters). 2. Der Insolvenzverwalter darf keine Hilfskräfte auf Kosten der Insolvenzmasse mit Arbeiten beauftragen, die zu den üblichen Aufgaben eines Insolvenzverwalters gehören und von ihm bzw. seinem Personal zu erledigen sind.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 2 U 76/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-12-01

Aktenzeichen: 2 U 76/05

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2005:1201.2U76.05.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Normen: InsO § 60; InsVV § 4

Leitsätze

Im Rahmen einer Schadensersatzklage wegen einer Pflichtverletzung des früheren Insolvenzverwalters hat das Zivilgericht auch Fragen zu prüfen, die primär in den Zuständigkeitsbereich der Insolvenzgerichte falle (z.B. Umfang des Vergütungsanspruchs des Insolvenzverwalters).

Der Insolvenzverwalter darf keine Hilfskräfte auf Kosten der Insolvenzmasse mit Arbeiten beauftragen, die zu den üblichen Aufgaben eines Insolvenzverwalters gehören und von ihm bzw. seinem Personal zu erledigen sind.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten vom 17. Juni 2005 gegen das am

  1. Mai 2005 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 2 O 500/04 – durch einstimmigen Beschluß gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Der Beklagte erhält Gelegenheit, hierzu bis zum 20. Dezember 2005 Stellung zu nehmen. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass mit einer Verlängerung der Frist nicht gerechnet werden kann.

Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 8.078,00 € fest-zusetzen. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu bis zum 20. Dezember 2005 Stellung zu nehmen.

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