2 ARs 223/05•Oberlandesgericht Köln, 2005-12-02, 2 ARs 223/05
Oberlandesgericht Köln, 2005-12-02, 2 ARs 223/05
2 ARs 223/05Obergericht02.12.2005
Regest
1. Eine Pauschvergütung gemäß § 99 BRAGO kommt nur ausnahmsweise für trennbare und selbständige Verfahrensteile in Betracht. Hat ein Rechtsanwalt die Verteidigung während des gesamten Verfahrens geführt und seine Ansprüche gegen die Staatskasse bei Ausscheiden aus einer Anwaltssozietät für einen bestimmten Zeitraum abgetreten, fehlt ihm für die Gewährung einer Pauschgebühr für das gesamte Verfahren die Aktivlegitimation. Einzelne von der Abtretung nicht erfaßte Tätigkeiten (Besprechungen mit dem Angeklagten, Vorbereitung und Teilnahme an weiteren Hauptverhandlungsterminen) stellen keinen selbständigen Verfahrensabschnitt dar und rechtfertigen die Gewährung einer Pauschgebühr ebenfalls nicht (Bestätigung der Senatsentscheidung vom 12.04.2005 - 2 ARs 39/04). 2. Die Pauschgebühr nach § 99 BRAGO soll eine unzmutbare Benachteiligung des bestellten Verteidigers im Verhältnis zu seiner gesetzlichen Vergütung verhindern. Bei der Prüfung, ob eine Benachteiligung des Verteidigers vorliegt, kann berücksichtigt werden, ob die anwaltliche Mühewaltung nicht zu einer sachgerechten Verteidigung, sondern im Rahmen bloßer Konfliktverteidigung entfaltet wird (vgl. Senat 05.08.2003 - 2 ARs 155/03).
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 ARs 223/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-12-02
Aktenzeichen: 2 ARs 223/05
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2005:1202.2ARS223.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Normen: BRAGO § 99
Leitsätze
Eine Pauschvergütung gemäß § 99 BRAGO kommt nur ausnahmsweise für trennbare und selbständige Verfahrensteile in Betracht. Hat ein Rechtsanwalt die Verteidigung während des gesamten Verfahrens geführt und seine Ansprüche gegen die Staatskasse bei Ausscheiden aus einer Anwaltssozietät für einen bestimmten Zeitraum abgetreten, fehlt ihm für die Gewährung einer Pauschgebühr für das gesamte Verfahren die Aktivlegitimation. Einzelne von der Abtretung nicht erfaßte Tätigkeiten (Besprechungen mit dem Angeklagten, Vorbereitung und Teilnahme an weiteren Hauptverhandlungsterminen) stellen keinen selbständigen Verfahrensabschnitt dar und rechtfertigen die Gewährung einer Pauschgebühr ebenfalls nicht (Bestätigung der Senatsentscheidung vom 12.04.2005 - 2 ARs 39/04).
Die Pauschgebühr nach § 99 BRAGO soll eine unzmutbare Benachteiligung des bestellten Verteidigers im Verhältnis zu seiner gesetzlichen Vergütung verhindern. Bei der Prüfung, ob eine Benachteiligung des Verteidigers vorliegt, kann berücksichtigt werden, ob die anwaltliche Mühewaltung nicht zu einer sachgerechten Verteidigung, sondern im Rahmen bloßer Konfliktverteidigung entfaltet wird (vgl. Senat 05.08.2003 - 2 ARs 155/03).
Tenor
Die Bewilligung einer Pauschgebühr wird aus den Gründen der Stellungnahme des Vertreters des Landes NRW vom 17.11.2005, die dem Antragsteller bekannt gemacht worden ist abgelehnt.
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