Oberlandesgericht Köln, 2005-12-05, 2 U 103/05

2 U 103/05Obergericht05.12.2005

Regest

1. Keine wirksame Ausschlagung eines Vermächtnisses durch ausdrückliches oder konkludentes Handeln bei Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs für einen Minderjährigen ohne Genehmigung des Familiengerichts. 2. Zu den Anforderungen an die Fristsetzung zur Erklärung über die Annahme des Vermächtnisses.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 2 U 103/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-12-05

Aktenzeichen: 2 U 103/05

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2005:1205.2U103.05.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Normen: BGH §§ 1643, 2180, 2307

Leitsätze

  1. Keine wirksame Ausschlagung eines Vermächtnisses durch ausdrückliches oder konkludentes Handeln bei Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs für einen Minderjährigen ohne Genehmigung des Familiengerichts.

  2. Zu den Anforderungen an die Fristsetzung zur Erklärung über die Annahme des Vermächtnisses.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das am 29. Juli 2005 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 17 O 113/03 – durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Der Beklagte erhält Gelegenheit, hierzu bis zum 21. Dezember 2005 Stellung zu nehmen.

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