22 U 72/05•Oberlandesgericht Köln, 2005-12-06, 22 U 72/05
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 22 U 72/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-12-06
Aktenzeichen: 22 U 72/05
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2005:1206.22U72.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Zivilsenat
Tenor
Die Berufungen des Beklagten und der beiden Streithelfer gegen das am 31. März 2005 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 7 O 522/02 – werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der erste Satz der Nr. 1 des Tenors des angefochtenen Urteils aufgehoben wird.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten und den beiden Streithelfern auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten und den Streithelfern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistungen in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor einer Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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