2 Wx 39/05•Oberlandesgericht Köln, 2005-12-12, 2 Wx 39/05
Oberlandesgericht Köln, 2005-12-12, 2 Wx 39/05
2 Wx 39/05Obergericht12.12.2005
Regest
1. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens betreffend die EInziehung eines ausschließlich zum Zwecke der Grundbuchberichtigung erteilten ERbscheins richtet sich nicht nach dem wert des Grundstücks. Das wirtschaftliche Interesse des Beschwerdeführers ist vielmehr mit einem wesentlich geringeren Betrag anzusetzen. 2. Das Verbot der Änderung zum Nachteil des Beschwerdeführers gilt nicht im Beschwerdeverfahren betreffen den Geschäftswert.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 Wx 39/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-12-12
Aktenzeichen: 2 Wx 39/05
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2005:1212.2WX39.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Normen: KostO §§ 107, 108
Leitsätze
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens betreffend die EInziehung eines ausschließlich zum Zwecke der Grundbuchberichtigung erteilten ERbscheins richtet sich nicht nach dem wert des Grundstücks. Das wirtschaftliche Interesse des Beschwerdeführers ist vielmehr mit einem wesentlich geringeren Betrag anzusetzen.
Das Verbot der Änderung zum Nachteil des Beschwerdeführers gilt nicht im Beschwerdeverfahren betreffen den Geschäftswert.
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 27. Juli 2005 wird die Wertfestsetzung des Landgerichts in dem Beschluss vom 20. Juli 2005 - 7 T 70/05 - in der Fassung des Beschlusses vom 26. September 2005 dahin abgeändert, dass der Geschäftswert für das Be-schwerdeverfahren auf 3.000,00 EUR festgesetzt wird.
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