2 W 49/06•Oberlandesgericht Köln, 2006-06-12, 2 W 49/06
Oberlandesgericht Köln, 2006-06-12, 2 W 49/06
2 W 49/06Obergericht12.06.2006
Regest
Bei einem Streit über die Bestellung und Eintragung eines dinglichen unentgeltlichen Wohnrechts bestimmt sich der Streitwert nach § 3 ZPO. Anhaltspunkte für den Rahmen der Ausübung des Ermessens bietet die Vorschrift des § 24 KostO.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 W 49/06 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-06-12
Aktenzeichen: 2 W 49/06
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2006:0612.2W49.06.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Normen: ZPO § 3; GKG § 41; KostO § 24
Leitsätze
Bei einem Streit über die Bestellung und Eintragung eines dinglichen unentgeltlichen Wohnrechts bestimmt sich der Streitwert nach § 3 ZPO. Anhaltspunkte für den Rahmen der Ausübung des Ermessens bietet die Vorschrift des § 24 KostO.
Tenor
Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 4. Mai 2006 wird die Wertfestsetzung des Einzelrichters der 17. Zivilkammer des Landgerichts Köln in dem Urteil vom 9. Februar 2006 – 17 O 352/04 – geändert und wie folgt neu gefasst:
Der Streitwert für den Rechtsstreit wird auf 63.065,44 € festgesetzt. Hiervon entfallen auf Klage 52.800,00 € und auf die Widerklage 10.256,44 €.
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