18 U 139/01•Oberlandesgericht Köln, 2006-08-17, 18 U 139/01
Oberlandesgericht Köln, 2006-08-17, 18 U 139/01
18 U 139/01Obergericht17.08.2006
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 18 U 139/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-08-17
Aktenzeichen: 18 U 139/01
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2006:0817.18U139.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteils des Landgerichts Köln vom 26.4.2001, 22 O 606/00, abgeändert.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger – begrenzt auf eine Haftungssumme von 1.022.583,70 € – den Schaden zu ersetzen, der diesem dadurch entsteht, dass er als Folge der Beratung durch die Beklagte über die Voraussetzungen der Insolvenzabsicherung die Abfindungsvereinbarung vom 25.11.1998 mit der G & H AG, M, abgeschlossen hat.
Die Kosten des gesamten Rechtsstreites trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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