9 U 152/04•Oberlandesgericht Köln, 2006-08-29, 9 U 152/04
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 9 U 152/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-08-29
Aktenzeichen: 9 U 152/04
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2006:0829.9U152.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 27.07.2004 verkündete Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Köln in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 23.09.2004 – 27 O 162/03 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird der Beklagte verurteilt, an Herrn V. M., C.-straße 72, ***** M., einen Betrag von 1.590,85 €, sowie an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 1.590,85 € seit dem 13.06.2003 zu zahlen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Klägerin zu 89 % und der Beklagte zu 11 %. Die Kosten der Streithelferin werden der Klägerin zu 89 % auferlegt; im Übrigen trägt diese ihre Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung durch die jeweils gegnerische Partei beziehungsweise die Streithelferin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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