Oberlandesgericht Köln, 2006-08-31, 2 U 3/06

2 U 3/06Obergericht31.08.2006

Regest

Die an ein Energieversorgungsunternehmen erbrachten fälligen Zahlungen zur Abwendung einer in Aussicht gestellten Sperre der Versorgungsleistungen unterliegt nicht aus dem Gesichtspunkt einer inkongruenten Deckung ("Druckzahlung") der Anfechtung.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 2 U 3/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-08-31

Aktenzeichen: 2 U 3/06

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2006:0831.2U3.06.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Normen: InsO §§ 131, 133; AVB § 33 II

Leitsätze

Die an ein Energieversorgungsunternehmen erbrachten fälligen Zahlungen zur Abwendung einer in Aussicht gestellten Sperre der Versorgungsleistungen unterliegt nicht aus dem Gesichtspunkt einer inkongruenten Deckung ("Druckzahlung") der Anfechtung.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers vom 5. Januar 2006 gegen das am

  1. Dezember 2005 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen – 43 O 103/05 - durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit, hierzu bis zum 27. September 2006 Stellung zu nehmen.

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