Oberlandesgericht Köln, 2006-09-04, 2 VA (Not) 20/05

2 VA (Not) 20/05Obergericht04.09.2006

Regest

1) § 17 AVNot NRW in der seit 2004 geltenden Fassung genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen. 2) Eine notarnahe Ausgestaltung der Anwaltstätigkeit bei der anwaltlichen Beratung und insbesondere Vertragsvorbereitung beurkundungsbedürftiger Rechtsgeschäfte, insbesondere im Bereich des Immobilien-, Familien-, Erb- und Gesellschaftsrechts stellt eine zusätzliche Qualifikation dar, die durch Sonderpunkte zu berücksichtigen ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 2 VA (Not) 20/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-09-04

Aktenzeichen: 2 VA (Not) 20/05

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2006:0904.2VA.NOT20.05.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Normen: BNotO § 6

Leitsätze

  1. § 17 AVNot NRW in der seit 2004 geltenden Fassung genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen.

  2. Eine notarnahe Ausgestaltung der Anwaltstätigkeit bei der anwaltlichen Beratung und insbesondere Vertragsvorbereitung beurkundungsbedürftiger Rechtsgeschäfte, insbesondere im Bereich des Immobilien-, Familien-, Erb- und Gesellschaftsrechts stellt eine zusätzliche Qualifikation dar, die durch Sonderpunkte zu berücksichtigen ist.

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Antragsgegners und des Beteiligten zu 2).

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