Oberlandesgericht Köln, 2006-09-05, 6 AuslA 35/06

6 AuslA 35/06Obergericht05.09.2006

Regest

Ein Bewilligungshindernis für die Auslieferung eines Ausländers zur Strafvollstreckung im Ausland besteht nur, wenn die Vollstreckung im Ausland für den ausländischen Verfolgten die gleiche Härte darstellt wie für einen Deutschen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 6 AuslA 35/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-09-05

Aktenzeichen: 6 AuslA 35/06

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2006:0905.6AUSLA35.06.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Normen: IRG § 83b

Leitsätze

Ein Bewilligungshindernis für die Auslieferung eines Ausländers zur Strafvollstreckung im Ausland besteht nur, wenn die Vollstreckung im Ausland für den ausländischen Verfolgten die gleiche Härte darstellt wie für einen Deutschen.

Tenor

Die Gegenvorstellung gibt dem Senat keine Veranlassung zu einer abweichenden Entscheidung.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.