Oberlandesgericht Köln, 2006-10-13, 6 U 59/06

6 U 59/06Obergericht13.10.2006

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 6 U 59/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-10-13

Aktenzeichen: 6 U 59/06

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2006:1013.6U59.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: §§ 3,4 Nr. 2, 8 Abs. 1 u. 3 MarkenG, § 4 Nr. 9 a) u. b) UWG

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 3. Februar 2006 verkündete Urteil der 1. Kammer für Han-delssachen des Landgerichts Köln (81 O 100/05) abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen, soweit die Klage mit den auf Markenrecht gestützten Ansprüchen abgewiesen worden ist.

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