Oberlandesgericht Köln, 2006-11-09, 8 U 42/06

8 U 42/06Obergericht09.11.2006

Regest

Eine Steuerberaterhonorarforderung, die lediglich mit einer eingescannten Unterschrift unterzeichnet ist, genügt nicht den Formerfordernissen des § 9 Abs. 1 StBergGebV.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 8 U 42/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-11-09

Aktenzeichen: 8 U 42/06

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2006:1109.8U42.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Zivilsenat

Normen: § 9 Abs. 1 StBGebV

Leitsätze

Eine Steuerberaterhonorarforderung, die lediglich mit einer eingescannten Unterschrift unterzeichnet ist, genügt nicht den Formerfordernissen des § 9 Abs. 1 StBergGebV.

Tenor

Auf die Berufungen des Klägers und des Beklagten wird das am 28.04.2006 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 4 O 34/04 - unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

  1. Der Kläger wird verurteilt, an den Beklagten 64.184,83 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 60.316,00 € seit dem 01.03.2004 und in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 3.868,83 € seit dem 14.07.2005 zu zahlen. Die Widerklage im Übrigen wird abgewiesen.

  2. Der Kläger wird verurteilt, den Beklagten gegenüber Herrn U. K., Gut St. B., T.-weg, xxxxx L., von den vor dem 01.03.2003 entstandenen Verbindlichkeiten aus dem Mietvertrag vom 05.10.1997 über das Objekt C. Straße 528 und 530 in Höhe von 1.167,74 € und von den nach dem 01.03.2003 entstandenen Verbindlichkeiten über das Objekt C. Straße 528 in Höhe von 2.171,28 € freizustellen.

  3. Die Hilfswiderklage wird als unzulässig verworfen.

  4. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 60 % und der Be-klagte zu 40 % zu tragen.

  5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

  6. Jede Partei darf die Vollstreckung durch die Gegenseite durch Si-cherheitsleistung oder Hinterlegung von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

  7. Die Revision wird nicht zugelassen.

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