2 Ws 585/06•Oberlandesgericht Köln, 2006-11-21, 2 Ws 585/06
Oberlandesgericht Köln, 2006-11-21, 2 Ws 585/06
2 Ws 585/06Obergericht21.11.2006
Regest
Der Sachverständige kann für die Fertigung einer Gutachterkopie für seine Handakten keine Erstattung von Kopierkosten verlangen. Die Kosten sind als Gemeinkosten i. S. § 12 Abs. 1 S. 1 JVEG anzusehen und werden durch das dem Sachverständigen nach § 9 Abs. 1 JVEG zustehende Honorar abgedeckt.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 585/06 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-11-21
Aktenzeichen: 2 Ws 585/06
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2006:1121.2WS585.06.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Normen: §§ 9, 12 JVEG
Leitsätze
Der Sachverständige kann für die Fertigung einer Gutachterkopie für seine Handakten keine Erstattung von Kopierkosten verlangen.
Die Kosten sind als Gemeinkosten i. S. § 12 Abs. 1 S. 1 JVEG anzusehen und werden durch das dem Sachverständigen nach § 9 Abs. 1 JVEG zustehende Honorar abgedeckt.
Tenor
Der Beschluss wird unter Zurückweisung des Antrages der Antragstellerin vom 7.3.2006, soweit hiermit die Festsetzung von Fotokopierkosten in Höhe von 6,- € zuzüglich Mehrwertsteuer geltend gemacht worden ist, aufgehoben.
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