Oberlandesgericht Köln, 2006-11-21, 2 Ws 585/06

2 Ws 585/06Obergericht21.11.2006

Regest

Der Sachverständige kann für die Fertigung einer Gutachterkopie für seine Handakten keine Erstattung von Kopierkosten verlangen. Die Kosten sind als Gemeinkosten i. S. § 12 Abs. 1 S. 1 JVEG anzusehen und werden durch das dem Sachverständigen nach § 9 Abs. 1 JVEG zustehende Honorar abgedeckt.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 585/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-11-21

Aktenzeichen: 2 Ws 585/06

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2006:1121.2WS585.06.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Normen: §§ 9, 12 JVEG

Leitsätze

Der Sachverständige kann für die Fertigung einer Gutachterkopie für seine Handakten keine Erstattung von Kopierkosten verlangen.

Die Kosten sind als Gemeinkosten i. S. § 12 Abs. 1 S. 1 JVEG anzusehen und werden durch das dem Sachverständigen nach § 9 Abs. 1 JVEG zustehende Honorar abgedeckt.

Tenor

Der Beschluss wird unter Zurückweisung des Antrages der Antragstellerin vom 7.3.2006, soweit hiermit die Festsetzung von Fotokopierkosten in Höhe von 6,- € zuzüglich Mehrwertsteuer geltend gemacht worden ist, aufgehoben.

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