19 U 96/06•Oberlandesgericht Köln, 2006-12-08, 19 U 96/06
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 19 U 96/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-12-08
Aktenzeichen: 19 U 96/06
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2006:1208.19U96.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 12.05.2006 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 17 O 272/04 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien bestehende Versicherungsvertretervertrag durch die Kündigung der Beklagten vom 12.12.2003 nicht mit sofortiger Wirkung zum 12.12.2003 beendet ist.
Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien bestehende Versicherungsvertretervertrag aufgrund der fristlosen Kündigung des Klägers vom 02.02.2004 aus von der Beklagten zu vertreten-den Gründen mit sofortiger Wirkung zum 02.02.2004 beendet ist.
Die Beklagte wird verurteilt, ihre Mitteilung vom 16.12.2004 an die AVAD (Auskunftsstelle über Versicherungs-Bausparkassen-Außendienst und Versicherungsmakler in Deutschland e.V.), der mit dem Kläger bestehende Vertrag aus Ausschließlichkeitsagent gemäß §§ 84, 92 HGB sei wegen fristloser Kündigung der Beklagten wegen Verstoßes gegen das Provisionsabgabeverbot durch den Kläger beendet, zu widerrufen.
Die Kosten des Rechtstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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