2 U 61/06•Oberlandesgericht Köln, 2006-12-13, 2 U 61/06
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 U 61/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-12-13
Aktenzeichen: 2 U 61/06
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2006:1213.2U61.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Tenor
Die Klägerin ist des mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2005 eingelegten Rechtsmittels der Berufung gegen das am 20. Oktober 2005 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 2 O 141/03 –, nachdem sie das Rechtsmittel insoweit in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 8. November 2006 zurückgenommen hat, verlustig, soweit das Landgericht die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Klage abgewiesen hat.
Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin gegen das am 20. Oktober 2005 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 2 O 141/03 – einschließlich der im Berufungsrechtszug gestellten Anträge zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leisten.
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