2 Ws 665/06•Oberlandesgericht Köln, 2006-12-28, 2 Ws 665/06
Oberlandesgericht Köln, 2006-12-28, 2 Ws 665/06
2 Ws 665/06Obergericht28.12.2006
Regest
Bei der Bestellung eines Pflichtverteidigers im Vollstreckungsverfahren (entsprechend § 140 Abs. 2 StPO) kann ein ortsansässiger Verteidiger bestellt werden, wenn nicht der Verurteilte ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Beiordnung eines nicht ortsansässigen Verteidigers hat.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 665/06 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-12-28
Aktenzeichen: 2 Ws 665/06
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2006:1228.2WS665.06.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Normen: § 140 Abs. 2 StPO
Leitsätze
Bei der Bestellung eines Pflichtverteidigers im Vollstreckungsverfahren (entsprechend § 140 Abs. 2 StPO) kann ein ortsansässiger Verteidiger bestellt werden, wenn nicht der Verurteilte ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Beiordnung eines nicht ortsansässigen Verteidigers hat.
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.
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