Oberlandesgericht Köln, 2006-12-28, 2 Ws 665/06

2 Ws 665/06Obergericht28.12.2006

Regest

Bei der Bestellung eines Pflichtverteidigers im Vollstreckungsverfahren (entsprechend § 140 Abs. 2 StPO) kann ein ortsansässiger Verteidiger bestellt werden, wenn nicht der Verurteilte ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Beiordnung eines nicht ortsansässigen Verteidigers hat.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 665/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-12-28

Aktenzeichen: 2 Ws 665/06

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2006:1228.2WS665.06.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Normen: § 140 Abs. 2 StPO

Leitsätze

Bei der Bestellung eines Pflichtverteidigers im Vollstreckungsverfahren (entsprechend § 140 Abs. 2 StPO) kann ein ortsansässiger Verteidiger bestellt werden, wenn nicht der Verurteilte ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Beiordnung eines nicht ortsansässigen Verteidigers hat.

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.

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