Oberlandesgericht Köln, 2007-01-12, 19 U 154/06

19 U 154/06Obergericht12.01.2007

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 19 U 154/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-01-12

Aktenzeichen: 19 U 154/06

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2007:0112.19U154.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 27.7.2006 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 83 O 269/05 – wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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